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Einzelabnahmen / Änderungsabnahmen

Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO

Sie haben Änderungen an Ihrem Fahrzeug durchgeführt? Bspw. Sonderräder, Spoiler oder Leistungssteigerungen? Wir nehmen die technischen Änderungen an Ihrem Fahrzeug ab.

Bei Fahrzeuganbauten, -umbauten und -änderungen führen unsere Prüfingenieure eine Änderungsabnahme der Fahrzeuge durch und dokumentieren die Änderungen nach § 19 (3) StVZO in einer Abnahmebescheinigung. Hierzu zählen bspw. die Umrüstung auf spezielle Räder und Reifen, der Anbau von Spoilern oder Änderungen am Fahrwerk (z. B. Tieferlegung). Für die Anbauabnahme ist die Vorlage einer ABE oder eines Teilegutachten erforderlich. Bei fehlenden oder nicht vollständigen Dokumenten ist die Einzelabnahme nach §19(2) iVm. § 21 StVZO erforderlich.

Ob Tuning, Umbauten oder Importfahrzeuge

Sie erhalten hier das Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für Fahrzeuge, die bereits einmal zugelassen waren (alle Fahrzeugklassen) und Neufahrzeuge der Fahrzeugarten L, T,C,R,S (Krafträder, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) von den Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ.

Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO beispielweise in folgenden Fällen:

  • Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA
  • Zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung
  • Bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§19(2) iVm. § 21 StVZO – sogenannte „Einzelabnahmen“)
  • Zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren